ZWeR 2005, 163

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2005 AufsätzeAndrés Martin-Ehlers*

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch diskriminierende Leistungen und die Nichtigkeit als Rechtsfolge bei Verstößen gegen § 20 GWB

In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht eindeutig geklärt, welche Rechte Wettbewerbern zustehen, wenn einer von ihnen durch einen marktbeherrschenden Anbieter bzw. Lieferanten bevorzugt wird (beispielsweise durch einen Rabatt). Die bislang herrschende Meinung gesteht den Wettbewerbern nur einen Unterlassungs- und/oder einen Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter bzw. Lieferanten zu. Demgegenüber stellt der nachfolgende Ansatz dar, dass diese Bevorzugung gem. § 134 BGB nichtig ist und dementsprechend auf Anforderung der Wettbewerber rückabgewickelt werden muss. Zur Begründung bemüht dieser Ansatz u. a. Parallelen zum Beihilfe- und Vergaberecht.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Abgrenzung zu anderen Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
  • III. Die bislang herrschende Meinung im Falle einer Diskriminierung durch Leistung
    • 1. Einleitung
    • 2. Die Meinung von van Venrooy
    • 3. Die Rechtsprechung in den Schilderpräger-Fällen
    • 4. Frühere Rechtsprechung im Vergaberecht
  • IV. Abgleich mit anderweitiger Rechtsprechung
    • 1. Abweichende Schilderpräger-Rechtsprechung
    • 2. Anderweitige Rechtsprechung
  • V. Analyse der bislang herrschenden Meinung bzw. der Auffassung von van Venrooy
    • 1. Abstellen auf diskriminierende Verträge unzutreffend
    • 2. Ungleichbehandlung i. S. d. § 20 GWB durch die Bevorzugung
    • 3. Rechtsgeschäft als Anknüpfungspunkt von § 134 BGB
    • 4. Rechtsfolge Nichtigkeit – Anspruch auf Durchsetzung der Rückabwicklung
  • VI. Konvergenz mit anderen Rechtsgebieten
    • 1. Europäisches Beihilfenrecht
    • 2. Vergaberecht
    • 3. Begründung der Konvergenz
  • VII. Rechtsfolge der Konvergenz
  • VIII. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., LL.M. (London), Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Hölters & Elsing, Frankfurt/M.

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