ZWeR 2004, 268
Die Entscheidung „Depotkosmetik im Internet“ des Bundesgerichtshofs
Drei Variationen über das Thema Anwendungsbreite des Europarechts
- I. Die Entscheidung
- II. Würdigung der Entscheidung „Depotkosmetik im Internet“
- 1. Depotkosmetik-Vertrieb prinzipiell der Missbrauchskontrolle unterworfen
- 1.1 Sortimentsbedingte Abhängigkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB
- 1.2 Gleichartigkeit von Internet- und stationärem Handel
- 1.3 Üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr
- 1.4 Diskriminierung/Behinderung
- 2. Die unterschiedlichen Ansätze zur Interessenabwägung
- 2.1 OLG München: Nichtberücksichtigung des Europarechts
- 2.1.1 Kollision im Falle zwischenstaatlicher Handelsbeeinträchtigung
- 2.1.2 Fehlende Auseinandersetzung mit Konflikt bei nationaler Fallgestaltung
- 2.2 Bundesgerichtshof: Der automatische Vorrang des Europarechts
- 2.3 Bundeskartellamt: Keine Kollision zwischen § 20 GWB und Europarecht
- III. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Leitender Regierungsdirektor im Bundeskartellamt, Bonn
- **
- **)LL.M. (Brügge), Regierungsrätin im Bundeskartellamt, Bonn
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