ZWeR 2004, 268
Die Entscheidung „Depotkosmetik im Internet“ des Bundesgerichtshofs
Drei Variationen über das Thema Anwendungsbreite des Europarechts
Leitsatz des BGH, Versäumnisurteil vom 4.11.2003 – KZR 2/02:
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.
Inhaltsübersicht
- I. Die Entscheidung
- II. Würdigung der Entscheidung „Depotkosmetik im Internet“
- 1. Depotkosmetik-Vertrieb prinzipiell der Missbrauchskontrolle unterworfen
- 1.1 Sortimentsbedingte Abhängigkeit im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB
- 1.2 Gleichartigkeit von Internet- und stationärem Handel
- 1.3 Üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr
- 1.4 Diskriminierung/Behinderung
- 2. Die unterschiedlichen Ansätze zur Interessenabwägung
- 2.1 OLG München: Nichtberücksichtigung des Europarechts
- 2.1.1 Kollision im Falle zwischenstaatlicher Handelsbeeinträchtigung
- 2.1.2 Fehlende Auseinandersetzung mit Konflikt bei nationaler Fallgestaltung
- 2.2 Bundesgerichtshof: Der automatische Vorrang des Europarechts
- 2.3 Bundeskartellamt: Keine Kollision zwischen § 20 GWB und Europarecht
- III. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Leitender Regierungsdirektor im Bundeskartellamt, Bonn
- **
- **)LL.M. (Brügge), Regierungsrätin im Bundeskartellamt, Bonn
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