ZWeR 2025, 123
Gesamtvergabe im Interesse der Allgemeinheit? OLG Düsseldorf fordert auftraggeberzentrierte Darlegung der wirtschaftlichen Gründe i. S. d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB
Besprechung der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 6/24 sowie Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 7/24
Inhaltsübersicht
- I. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- 1. Sachverhalt
- 2. Entscheidung der Vergabekammer des Bundes
- 3. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- 3.1 Grundlagen: Rahmenbedingungen für den Verzicht auf eine Losbildung
- 3.2 Prüfung des „Vermerks zur Gesamtvergabe“
- II. Der Grundsatz der losweisen Vergabe und die ausnahmsweise zulässige Gesamtvergabe
- 1. Die Regel-Ausnahme-Systematik der § 97 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GWB
- 2. Anforderungen an die Rechtfertigung einer Gesamtvergabe
- 2.1 Teilung des Beschaffungsbedarfs in einzelne Lose
- 2.2 Abwägung: Gesamtvergabe oder loseweise Vergabe?
- 2.2.1 In die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte
- 2.2.2 Überwiegen der für die Gesamtvergabe sprechenden Gesichtspunkte
- 3. Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen
- III. Einordnung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Diskussionsstand
- 1. Bauzeitverkürzung durch Gesamtvergabe
- 2. Notwendigkeit eines eigenen finanziellen Vorteils/Nachteils des Auftraggebers
- 3. Abwägungserfordernis –Ansatz für einen strukturierten Abwägungsvorgang
- 4. Keine Berücksichtigung des Ausschreibungsdesigns
- 5. Kein Aufweichen der Anforderungen durch „übergreifende“ Überlegungen
- IV. Fazit und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Diplom-Verwaltungswirt (FH), Oberregierungsrat in Bonn. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.
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