ZWeR 2025, 123

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2025 EntscheidungsbesprechungenJan Mädler*

Gesamtvergabe im Interesse der Allgemeinheit? OLG Düsseldorf fordert auftraggeberzentrierte Darlegung der wirtschaftlichen Gründe i. S. d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB

Besprechung der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 6/24 sowie Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 7/24

Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens regelmäßig mit der Fragestellung konfrontiert, ob der Beschaffungsbedarf in Teilaufträge aufzugliedern ist. Ausgangspunkt dafür ist der Grundsatz der Losbildung. Nach diesem sind im Interesse der Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Nur wenn wirtschaftliche und/oder technische Gründe dies erfordern, dürfen mehrere Lose zusammen vergeben werden (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB). Möchte der Auftraggeber trotz Teilbarkeit der Leistung eine Gesamtvergabe durchführen – mithin „alles aus einer Hand“ beschaffen –, so muss er sich intensiv mit dieser Ausnahmeregelung auseinandersetzen.
In den o. g. Parallelverfahren befasst sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einer Generalunternehmerausschreibung für ein Vorhaben im Bundesautobahnbau. Die Nachprüfungsanträge wurden durch zwei Fachunternehmen – ein Unternehmen, welches Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrzeugrückhaltesystemen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 6/24) anbietet sowie ein auf Verkehrssicherungsleistungen spezialisiertes Unternehmen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 8. 2024 – VII-Verg 7/24) – eingereicht. Beide sahen sich an der Teilnahme am Vergabeverfahren gehindert, da sie die vom Auftrag erfassten Erd- und Deckenbauarbeiten nicht erbringen und daher auch nicht anbieten können.

Inhaltsübersicht

  • I. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    • 1. Sachverhalt
    • 2. Entscheidung der Vergabekammer des Bundes
    • 3. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
      • 3.1 Grundlagen: Rahmenbedingungen für den Verzicht auf eine Losbildung
      • 3.2 Prüfung des „Vermerks zur Gesamtvergabe“
  • II. Der Grundsatz der losweisen Vergabe und die ausnahmsweise zulässige Gesamtvergabe
    • 1. Die Regel-Ausnahme-Systematik der § 97 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GWB
    • 2. Anforderungen an die Rechtfertigung einer Gesamtvergabe
      • 2.1 Teilung des Beschaffungsbedarfs in einzelne Lose
      • 2.2 Abwägung: Gesamtvergabe oder loseweise Vergabe?
        • 2.2.1 In die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte
        • 2.2.2 Überwiegen der für die Gesamtvergabe sprechenden Gesichtspunkte
    • 3. Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen
  • III. Einordnung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Diskussionsstand
    • 1. Bauzeitverkürzung durch Gesamtvergabe
    • 2. Notwendigkeit eines eigenen finanziellen Vorteils/Nachteils des Auftraggebers
    • 3. Abwägungserfordernis –Ansatz für einen strukturierten Abwägungsvorgang
    • 4. Keine Berücksichtigung des Ausschreibungsdesigns
    • 5. Kein Aufweichen der Anforderungen durch „übergreifende“ Überlegungen
  • IV. Fazit und Ausblick
*
*)
Dr. iur., Diplom-Verwaltungswirt (FH), Oberregierungsrat in Bonn. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.

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