ZWeR 2024, 2
Digitales Selbstbevorzugungsverbot im Missbrauchsrecht: Müssen Plattformen den Wettbewerber doch zum eigenen Nachteil fördern?
Inhaltsübersicht
- I. Einführung und Überblick
- II. Fälle zur Selbstbevorzugung aus der Gerichts- und Behördenpraxis
- 1. Alphabet: Google Search (Shopping)
- 1.1 Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 (AT.39740)
- 1.2 Urteil des EuG vom 10. November 2021 (Rs T-612/17)
- 1.3 Schlussanträge von Generalanwältin Kokott
- 1.4 Weitere Verfahren gegen Alphabet
- 2. Amazon: Marketplace und Buy Box
- 3. Microsoft – Kopplung durch technische Integration
- 3.1 Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 (AT.37792)
- 3.2 Urteil des EuG vom 17. September 2007 (Rs T-201/04 – Microsoft)
- 3.3 Aktuelle Verfahren gegen Microsoft
- 4. Weitere Fälle der Selbstbevorzugung
- 5. Missbrauchskategorie und Fallgruppen
- III. Rechtliche Bewertung der Selbstbevorzugung als Missbrauchstatbestand
- 1. Grundsätzliche Einordnung
- 2. Selbstbevorzugung im DMA
- 3. Selbstbevorzugung in § 19a GWB
- 4. Selbstbevorzugung im Missbrauchsrecht
- 4.1 Selbstbevorzugung im Lichte der Geschäftsverweigerung/Essential-Facilities-Doktrin
- 4.1.1 Grundlagen und Entscheidungspraxis
- 4.1.2 Bewertung
- 4.2 Selbstbevorzugung durch Online-Plattformen im Lichte des Kopplungstatbestands
- 4.2.1 Grundlagen und Entscheidungspraxis
- 4.2.2 Bewertung
- 4.3 Selbstbevorzugung durch Online-Plattformen im Lichte des Diskriminierungstatbestands
- 4.3.1 Grundlagen und Entscheidungspraxis
- 4.3.1.1 EU-Rechtsprechung
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- 4.3.1.2 Deutsche Rechtsprechung
- 4.3.2 Bewertung
- 4.4 Selbstbevorzugung durch Online-Plattformen im Lichte missbräuchlicher Preissetzungsstrategien
- 4.5 Selbstbevorzugung durch Online-Plattformen im Lichte der Generalklausel (sui generis)
- 4.5.1 Unternehmensbezogenes Kriterium: superdominante digitale Infrastruktur
- 4.5.2 Verhaltensbezogenes Kriterium – Anomalie
- 4.5.3 Intensive Auswirkungsanalyse
- IV. Schlussfolgerung und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart
- **
- **)Dr. iur., Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Frankfurt/M.
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