ZWeR 2023, 72

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2023 EntscheidungsbesprechungJohann Ante*

Kartellrechtsanwendung durch Regulierungsbehörden und regulierungsbehördliche Vorverfahren für Kartellzivilklagen

Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 27. 10. 2022 – Rs C-721/20 – DB Station & Service

Leitsatz des Gerichts:
Art. 30 RL 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die RL 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:
Er steht dem nicht entgegen, dass die nationalen Gerichte bei der Entscheidung über eine Klage auf Rückzahlung der Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur gleichzeitig Art. 102 AEUV und das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht anwenden, sofern die zuständige Regulierungsstelle vorher über die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entgelte entschieden hat. Insoweit sind die nationalen Gerichte zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet; sie müssen bei ihrer Würdigung die Entscheidungen der zuständigen Regulierungsstelle berücksichtigen und sich bei der Begründung ihrer eigenen Entscheidungen mit dem gesamten Inhalt der ihnen vorgelegten Akten auseinandersetzen.

Inhaltsübersicht

  • I. Die Entscheidung
    • 1. Einleitung und Hintergrund
    • 2. Sachverhalt und Verfahrensgang
    • 3. Entscheidung des EuGH
  • II. Würdigung der Entscheidung in Sachen DB Station & Service des EuGH
    • 1. Einleitung
    • 2. Zuständigkeit und Befugnisse der Regulierungsstelle
      • 2.1 Ausschließliche Zuständigkeit der Regulierungsstelle
      • 2.2 Befugnis der Regulierungsstelle zur Anwendung des Art. 102 AEUV
        • 2.2.1 Einleitung
        • 2.2.2 Befugnis zur Anwendung auch bei Verfahren von Amts wegen?
        • 2.2.3 Würdigung der Herleitung durch den EuGH
      • 2.3 Befugnis zur rückwirkenden Überprüfung von Entgelten
    • 3. Notwendigkeit einer regulierungsbehördlichen Vorbefassung vor Erhebung einer Kartellzivilklage
    • 4. Offen gebliebene Fragen aufgrund der umformulierten Vorlagefrage
  • III. Übertragbarkeit der Entscheidung auf die Anwendung von Art. 102 AEUV abseits der reinen Preishöhenkontrolle
  • IV. Übertragbarkeit der Entscheidung auf das aktuelle eisenbahnrechtliche Regulierungsumfeld
  • V. Übertragbarkeit der Entscheidung auf die kartellbehördliche Missbrauchskontrolle
  • VI. Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Sektoren und Rechtsgebiete
    • 1. Übertragbarkeit der Entscheidung auf andere Netzwirtschaften, insbesondere den Energiesektor
    • 2. Übertragbarkeit der Entscheidung auf das Verhältnis von Datenschutz- und Kartellbehörden
  • VII. Fazit
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt in Dortmund

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