ZWeR 2023, 28

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2023 AufsätzeUwe Salaschek* / Maximilian Schipke**

Der Vermögenserwerb in der deutschen Investitionskontrolle

Der Beitrag stellt die Anwendung der deutschen Investitionskontrolle auf den Erwerb von Vermögensgegenständen in Abgrenzung zum Erwerb von Unternehmensanteilen dar. Die Ergänzung des § 55 Abs. 1a AWV und des § 60 Abs. 1a AWV durch die 15. AWV-Änderungs-VO haben diesbezüglich keine ausreichende Klarheit geschaffen. Fest steht zwar, dass der Vermögenserwerb beim Kauf eines abgrenzbaren Betriebsteils von der Investitionskontrolle erfasst wird. Unter welchen Umständen hingegen der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände erfasst wird, bleibt der Auslegung durch den Rechtsanwender überlassen. Dies führt nicht zuletzt wegen des strafbewehrten Vollzugsverbots zu erheblicher Rechtsunsicherheit – insbesondere bei Transaktionen, die den Erwerb immaterieller Betriebsmittel, wie z. B. Technologien und IP-Rechte, zum Gegenstand haben. Die für die deutsche Fusionskontrolle maßgeblichen Entwicklungen können allenfalls teilweise übertragen werden und auch die internationale Investitionskontrollpraxis ist wenig einheitlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Internationale Handhabung
  • III. Ausländische Direktinvestition und Unternehmensbegriffe
    • 1. Ausländische Direktinvestition
    • 2. Das „Unternehmen“ als Anknüpfungsmerkmal
  • IV. Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1a AWV
    • 1. Abgrenzbarer Betriebsteil gem. § 55 Abs. 1a Nr. 1 AWV
    • 2. Alle wesentlichen Betriebsmittel gem. § 55 Abs. 1a Nr. 2 AWV
  • V. Praxisrelevante Sonderfälle: Technologiekauf und Joint Ventures
    • 1. Der Kauf einzelner Technologien
      • 1.1 Technologie als wesentliches (immaterielles) Betriebsmittel
      • 1.2 Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebsteils
      • 1.3 Exkurs: Verhältnis zur Exportkontrolle
    • 2. Gründung eines Joint Ventures
  • VI. Schlussbemerkung
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Fordham), Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin
**
**)
Rechtsreferendar in der Praxisgruppe Kartellrecht und Außenhandel bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin
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