ZWeR 2022, 26
Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kartellschadensersatzrecht
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Fünf Thesen zur Entwicklung der Rechtsprechung des BGH-Kartellsenats zum Kartellschadensersatz
- 1. Erste These
- 2. Zweite These
- 3. Dritte These
- 4. Vierte These
- 5. Fünfte These
- III. Anscheinsbeweis oder tatsächliche Vermutung
- 1. Der doppelte Anscheinsbeweis
- 2. Ablehnung des Anscheinsbeweises
- 2.1 Anforderungen an den Anscheinsbeweis
- 2.2 Hilfreiche Kunstgriffe
- 2.2.1 Wahrscheinlichkeitsmaßstab
- 2.2.2 Bedeutung der Kartelldauer
- 3. Tatsächliche Vermutung für kartellbedingte Preiserhöhung
- IV. „Kartellbefangenheit“ oder eine unionsrechtliche Standortbestimmung
- 1. Unionsrechtliche Vorgaben
- 2. Antworten aus dem deutschen Schadensersatzrecht
- 3. Unionsrechtliche Absicherung
- V. Die geforderte Gesamtwürdigung bei Kartellschäden
- 1. Relatives Gewicht der Einzelindizien für einen Schaden
- 2. Gewichtung der Indizien
- 3. Schätzung von Kartellschäden
- 3.1 Unsicherheiten der Schätzung
- 3.2 Bedeutung ökonomischer Gutachten
- 3.2.1 Konkrete Anforderungen an ökonomische Gutachten
- 3.2.2 Vergleichsmarktbetrachtung und Regressionsanalyse
- 3.3 Gesamtwürdigung unter Einbeziehung von Gutachten
- VI. Vorteilsausgleich
- 1. Grundlagen der Vorteilsausgleichung im Kartellschadensersatzrecht
- 2. Bemühen um lösungsgerechte Vorgaben
- 3. Umgang mit Streuschäden
- VII. Funktion der Kartellschadensersatzansprüche
- 1. Kompensationsfunktion
- 2. Präventivfunktion
- *
- *)Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Mannheim. Die Kanzlei des Autors war an den instanzgerichtlichen Verfahren im Komplex „Schienenkartell“ sowie im Bereich „Grauzementkartell II“ für die Anspruchsteller tätig. Der Beitrag gibt dessen ungeachtet ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, der bei der Arbeitstagung der Studienvereinigung Kartellrecht e. V. am 30. September 2021 in Baden-Baden gehalten wurde. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten.
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