ZWeR 2021, 78
Die Facebook-Entscheidung des BGH – ein neuer Kompass für die Missbrauchskontrolle?
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung und Sachverhalt
- II. Missbrauchsvorwurf und Kausalzusammenhang
- 1. Übersicht und Problemstellung
- 1.1 Ausbeutungsmissbrauch
- 1.2 Kausalzusammenhang beim Ausbeutungsmissbrauch
- 1.3 Behinderungsmissbrauch
- 1.4 Offene Fragen
- 1.5 § 19 Abs. 1 in der 10. GWB Novelle
- 2. Bundeskartellamt
- 2.1 Ausbeutungsmissbrauch
- 2.1.1 Verstoß gegen die DSGVO
- 2.1.1.1 § 19 Abs. 1 GWB als gesetzliche Grundlage
- 2.1.1.2 DSGVO als Angemessenheitsmaßstab
- 2.1.1.3 Verstoß gegen die DSGVO
- 2.1.2 Datenhergabe
- 2.2 Kausalzusammenhang beim Ausbeutungsmissbrauch
- 2.3 Behinderungsmissbrauch
- 3. OLG Düsseldorf
- 3.1 Ausbeutungsmissbrauch
- 3.1.1 Verstoß gegen die DSGVO
- 3.1.2 Datenhergabe
- 3.2 Kausalzusammenhang beim Ausbeutungsmissbrauch
- 3.3 Behinderungsmissbrauch
- 4. BGH
- 4.1 Ausbeutungsmissbrauch
- 4.1.1 Aufgedrängte Leistungserweiterung
- 4.1.2 Daten als Gegenleistung
ZWeR 2021, 79
- 4.1.3 Betroffene Nutzer
- 4.1.4 Erforderlichkeit der Wettbewerbsschädlichkeit
- 4.1.5 Verstoß gegen andere Rechtsnormen als Ausbeutungsmissbrauch
- 4.2 Kausalzusammenhang beim Ausbeutungsmissbrauch
- 4.3 Behinderungsmissbrauch
- 5. Bewertung
- 5.1 Ausbeutungsmissbrauch
- 5.1.1 Aufgedrängte entgeltliche Leistungserweiterung anstelle von Verstoß gegen die DSGVO
- 5.1.2 Daten als Gegenleistung
- 5.2 Erforderlichkeit der Wettbewerbsschädlichkeit und Kausalzusammenhang beim Ausbeutungsmissbrauch
- 5.2.1 Erfordernis der Wettbewerbsschädlichkeit
- 5.2.2 Kausalzusammenhang
- 5.3 Behinderungsmissbrauch
- III. Interessenabwägung
- 1. Bundeskartellamt
- 2. OLG Düsseldorf
- 3. BGH
- 3.1 Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung
- 3.2 Grundrechtliche Erwägungen
- 3.3 Datenschutzrechtliche Erwägungen
- 3.4 Wettbewerbsbezogene Erwägungen
- 4. Bewertung
- 4.1 Umfassende Interessenabwägung
- 4.2 Gleichlauf kartell- und datenschutzrechtlicher Wertungen
- 4.3 Grundrechtsbindung von Facebook
- IV. Fazit und Ausblick
- *
- *)LL.M. (EUI), Rechtsanwalt und Partner bei Taylor Wessing, Düsseldorf
- **
- **)Dr. iur., LL.B. Rechtsanwalt und Salary Partner bei Taylor Wessing, Hamburg Die Autoren danken Frau Dr. Katharina Hillmer, Rechtsreferendarin bei Taylor Wessing, für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.
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