ZWeR 2019, 3
Wettbewerbsregister und wettbewerbliche Vergaben
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Anlass und Ziel des WRegG
- III. Wettbewerbsregister und Vergaberecht
- 1. Funktion des Wettbewerbsregisters
- 2. Abfragepflicht und Abfragerecht
- 2.1 Grundsatz und Ausnahmen
- 2.2 Kein Anspruch der Bieter auf Einhaltung der Abfragepflicht
- 2.3 Abfrage nur bei bereits bestehender konkreter Vergabeabsicht
- 2.4 Begriff des Unternehmens
- 2.5 Abfrage bei Rechtsnachfolge
- 2.6 Funktion des Wettbewerbsregisters bei unterschwelligen Vergaben
- IV. Eintragungsvoraussetzungen
- 1. Einzutragende Personen und Personenvereinigungen
- 2. Einzutragende Delikte
- 2.1 Katalogregelungen
- 2.2 Eintragung nur inländischer Entscheidungen
- 2.3 Aufgreifschwellen
- 2.4 Kein Erfordernis einer Rechtskraft für die Eintragung kartellrechtlicher Bußgeldentscheidungen
- 3. Zurechnung
- 4. Zurechnung im Konzern
- 5. Zurechnung bei dem Unternehmenswechsel von kartellbefangenen Personen
- V. Verfahren und Inhalt einer Eintragung
- 1. Inhalt der Eintragung
- 2. Verfahren
- 2.1 Mitteilung durch die Ermittlungsbehörden
- 2.2 Verfahren bei der Registerbehörde
- 2.3 Vertraulichkeit der Registerinformation
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- 2.4 Auskunftsanspruch
- VI. Löschung aus dem Register
- 1. Löschungsfälle
- 2. Löschung nach Fristablauf
- 3. Vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung
- 3.1 Zuständigkeit
- 3.2 Anforderungen an die Selbstreinigung
- 3.3 Zulässigkeit des Löschungsantrags
- 3.4 Entscheidung über den Antrag
- VII. Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Registerbehörde
- 1. Beschwerde
- 2. Rechtsbeschwerde
- VIII. Folgen der Einführung des Wettbewerbsregisters
- 1. Ablösung von bestehenden Registern sowie bisherigen Abfragepflichten und Abfragerechten
- 2. Zulässigkeit privatautonomer Vergabesperren
- 3. Folgen für Unternehmen
- IX. Zusammenfassung
- *
- *)Prof. Dr. iur. Meinrad Dreher, LL.M. (Univ. of Pennsylvania) ist Inhaber des Lehrstuhls für Europarecht, Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Richter des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz; Ass. iur. Lasse Engel ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an diesem Lehrstuhl.
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