ZWeR 2017, 88
Die Sonderkartellverordnungen der Europäischen Kommission vom April 2016 zur Planung der Milcherzeugung
Mit den beiden Verordnungen (EU) 2016/558 und 2016/559 vom 11. 4. 2016 hat die Europäische Kommission agrarkartellrechtliches Neuland betreten. Denn durch diese Verordnungen werden im Milchbereich anerkannte Agrarorganisationen und nicht anerkannte Erzeugerorganisationen über die schon vorhandenen agrarbezogenen Kartellausnahmen hinaus von Art. 101 AEUV freigestellt, um Vereinbarungen über die Planung der Milcherzeugung treffen zu können. Den Anlass für einen solch außergewöhnlichen Schritt bildete die äußerst schwierige Situation auf dem EU-Milchmarkt. Der vorliegende Beitrag stellt vor dem Hintergrund dieser Situation die erstmals von der Europäischen Kommission genutzte Ermächtigung des Art. 222 VO (EU) Nr. 1308/2013 dar, um anschließend auf Entstehung und Inhalt der beiden Sonderkartellverordnungen, einige Auslegungsfragen und das deutsche Durchführungsrecht einzugehen.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Systematik der VO (EU) Nr. 1308/2013
- III. Konzept des Art. 222 VO (EU) Nr. 1308/2013
- IV. Abgrenzung zu anderweitigen Kartellfreistellungen der VO (EU) Nr. 1308/2013
- V. Derzeitige Situation auf dem Milchmarkt
- VI. Entstehung der Sonderkartellverordnungen
- VII. Inhalt der Sonderkartellverordnungen
- VIII. Auslegungsfragen zu den Sonderkartellverordnungen
- IX. Deutsches Durchführungsrecht zu den Sonderkartellverordnungen
- X. Ausblick
- *
- *)Regierungsdirektor Dr. iur., Referent im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Lehrbeauftragter an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn sowie Vorsitzender des Ausschusses für Agrarförder- und Marktorganisationsrecht der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht. Der Beitrag wurde Anfang November 2016 abgeschlossen. Geäußerte Ansichten sind rein persönlicher Natur.
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