ZWeR 2016, 16
Das vertragliche Verbot der Abwerbung von Mitarbeitern zwischen Unternehmen im Spannungsfeld von Kartellrecht, Handelsrecht und Lauterkeitsrecht
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Entstehung und rechtliche Einordnung von § 75f HGB
- 2. BGHZ 201, 205
- 2.1 Sachverhalt
- 2.2 Anwendungsbereich von § 75f HGB
- 2.3 Kartellrechtliche Aspekte
- 3. Gegenstand und Gang der Untersuchung
- II. Anwendbarkeit des Kartellrechts
- 1. Rechtsentwicklung
- 2. Unterschiedliche Rechtsfolgen von § 75f HGB und Kartellrecht
- 3. Schutzzweck
- 4. Kein arbeitsrechtlicher Sonderbereich
- 5. Regelungssystematik
- 6. Unionsrecht
- 7. Zwischenergebnis
- III. Kartellrechtliche Einordnung von Abwerbeverboten
- 1. Kartellverbot
- 1.1 Mittel der Kooperation
- 1.1.1 Vereinbarung
- 1.1.2 Sonstige Formen einer Kooperation
- 1.2 Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
- 1.2.1 Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten beteiligter Unternehmen
- 1.2.2 Einschränkung der Handlungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer
- 1.2.3 Keine Wettbewerbsbeschränkung bei Ausschluss rechtswidriger Wettbewerbspraktiken
- 1.3 Bezwecken oder Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung
- 1.4 Spürbarkeit
- 2. Immanente Einschränkung des Kartellverbotes
- 2.1 Ausgangsüberlegungen
- 2.2 Besonderes Schutzbedürfnis
- 2.3 Grenzen
- 3. Freistellung vom Kartellverbot
- 3.1 Gruppenfreistellung
- 3.2 Einzelfreistellung
- 3.2.1 Effizienzgewinn
- 3.2.2 Unerlässlichkeit
- 4. Zwischenergebnis
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- IV. Vergleich der kartellrechtlichen Beurteilungskriterien mit der Rechtsanwendung von § 75f HGB
- 1. Zulässigkeit von Abwerbeverboten zum Schutz vor einem wettbewerbswidrigen Verhalten
- 2. Immanente Einschränkung des § 75f HGB
- 2.1 Besonderes Schutzbedürfnis
- 2.2 Grenzen
- 3. Bewertung
- 4. Zwischenergebnis
- V. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
- 1. Vertragsrecht
- 1.1 Unwirksamkeit des Abwerbeverbots
- 1.2 Vertragsrechtlicher Schutz des Arbeitnehmers
- 2. Private Rechtsdurchsetzung
- 2.1 Individualansprüche
- 2.2 Verbandsklagen
- VI. Zusammenfassung
- *
- *)Prof. Dr. iur.; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
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