ZWeR 2015, 21

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2015 AufsätzeDirk A. Verse* / Rachid René Wiersch**

Gesamtschuldnerausgleich für Kartellbußen in der wirtschaftlichen Einheit

Besprechung BGH, Urt. v. 18. 11. 2014 – KZR 15/12 – Calciumcarbid-Kartell II

Mit dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Grundsatzurteil vom 18. 11. 2014 hat der Kartellsenat des BGH eine sehr bedeutsame Rechtsfrage entschieden: Kann die Muttergesellschaft eines Konzerns bei ihrer (ehemaligen) Tochtergesellschaft Rückgriff nehmen, wenn diese einen Kartellverstoß begangen und damit nach der Bußgeldpraxis der Kommission eine gesamtschuldnerische Bußgeldhaftung von Mutter und Tochter ausgelöst hat? Die auf § 426 Abs. 1 BGB gestützte Antwort des BGH fällt differenziert aus. Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über den internen Ausgleich getroffen haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten und auf die für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen. Der Beitrag analysiert die Gründe und Folgen der Entscheidung und stimmt ihr im Ergebnis weitgehend zu.

Inhaltsübersicht

  • I. Grundlagen und Vorfragen
    • 1. Gesamtschuldnerische Bußgeldhaftung in der wirtschaftlichen Einheit
    • 2. Interner Ausgleich der Gesamtschuldner als Frage des nationalen Rechts
  • II. Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs im deutschem Recht
    • 1. Ausgangslage
    • 2. Die Calciumcarbid-Entscheidung des BGH
    • 3. Würdigung der Grundkonzeption des BGH
  • III. Die einzelnen Kriterien für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs
    • 1. Vereinbarung über den Ausgleich oder Gewinnabführungsvertrag
    • 2. Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Gesamtschuldner
    • 3. Erzielte Vermögensvorteile der Gesamtschuldner
    • 4. Umsätze, wirtschaftliche Bedeutung und Marktbeteiligung der Gesamtschuldner
  • IV. Konkurrierende Schadensersatzansprüche?
  • V. Fazit
*
*)
Prof. Dr. iur., M.Jur. (Oxford), Universitätsprofessor an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens.
**
**)
Dr. iur., wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

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