ZWeR 2014, 60
Kommission vs. nationale Gerichte im europäischen Beihilfenrecht – Private Rechtsdurchsetzung während des förmlichen Prüfverfahrens
Das Lufthansa/Flughafen Frankfurt-Hahn-Urteil des EuGH – welche Bindungswirkung erzeugt ein Eröffnungsbeschluss der Kommission?
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Kommission und nationale Gerichte im Beihilfeverfahren – Allgemeine Grundlagen
- 1. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und nationalen Gerichten im Rahmen der Anwendung und Durchsetzung des europäischen Beihilfenrechts
- 2. Vorrang des Unionsrechts und Bindungswirkung von Beihilfebeschlüssen der Kommision
(Art. 288 Abs. 4 AEUV) - 3. Das Effektivitätsgebot und der Grundsatz loyaler Zusammenarbeit im Beihilfeverfahren
(Art. 4 Abs. 3 EUV)- 3.1 Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Art. 108 Abs. 3 AEUV
- 3.2 Pflicht zur Zusammenarbeit von Kommission und nationalen Gerichten im Beihilfeverfahren aufgrund des Loyalitätsgrundsatzes
- III. Das Lufthansa/Flughafen Frankfurt-Hahn-Urteil des Gerichtshofs
- 1. Sachverhalt
- 2. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi
- 3. Vorabentscheidung des Gerichtshofs
- IV. Kritik und offene Fragen
- 1. Inhalt und Bindungswirkungen eines Eröffnungsbeschlusses im Lichte von Art. 108 Abs. 3 AEUV?
- 2. Hinreichende Berücksichtigung des Grundrechts auf gute Verwaltung?
- V. Lösung von Rechtsanwendungskonflikten im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit gem. Art. 4
Abs. 3 EUV- 1. Maßstäbe für die Beurteilung von Durchsetzungsmaßnahmen durch das nationale Gericht
- 2. Lösung bestimmter Fallkonstellationen
- 2.1 Unterschiedliche Beihilfe-Beurteilung bei gleicher Informationslage
- 2.2 Dem nationalen Gericht liegen neue Informationen vor, die der Kommission bei der Verfahrenseröffnung nicht vorlagen
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- 2.3 Dem nationalen Gericht liegen weniger Informationen als der Kommission bei Verfahrenseröffnung vor
- 2.4 Weder dem nationalen Gericht noch der Kommission liegen vollständige Informationen vor
- 3. Auswirkungen auf eine etwaige Rückstellungspflicht
- VI. Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Partner der Sozietät WilmerHale in Frankfurt/M., Honorarprofessor an der Universität Passau und Direktor des Centrums für Europarecht an der Universität Passau. Der Autor dankt seinen Kollegen Prof. Dr. Dr. Claus-Dieter Ehlermann, Dr. Jan Heithecker, Dr. Peter Gey, LL.M. (Chicago), Tobias Henn und Christian Schwedler für die Unterstützung bei der Vorbereitung dieses Beitrags.
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