ZWeR 2014, 102
Die Gesamtrechtsnachfolge in Kartellbußgeldverfahren nach
§ 30 Abs. 2a OWiG
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Die Rechtslage vor der 8. GWB-Novelle
- III. Die Funktion des § 30 Abs. 2a OWiG
- 1. Die Reichweite des Umwandlungsrechts
- 2. Das System des OWiG
- 3. Folgerungen für § 30 Abs. 2a OWiG
- IV. Die Auslegung des § 30 Abs. 2a OWiG
- 1. Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 30 Abs. 2a OWiG
- 1.1 Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge
- 1.2 (Partielle) Gesamtrechtsnachfolge aufgrund von Umwandlungsmaßnahmen
- 1.3 Gesamtrechtsnachfolge durch Maßnahmen außerhalb des Umwandlungsgesetzes
- 2. Die Höhe der Geldbuße für den Rechtsnachfolger
- 2.1 Die Zumessung gegenüber dem Rechtsnachfolger
- 2.2 Die Begrenzung der Bußgeldhöhe durch § 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG
- 3. § 30 Abs. 2a Satz 3 OWiG und die Vollstreckung von Bußgeldern
- V. Die Bedeutung des § 30 Abs. 2a OWiG für andere Rechtsfolgen von Kartellverstößen
- 1. Der Verfall nach § 29a OWiG
- 2. Das Kartellverwaltungsrecht
- 3. Das Kartelldeliktsrecht
- VI. Die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht
- 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
- 2. Vereinbarkeit mit europäischen Richtlinien
- 3. Sicherung des effet utile der Art. 101, 102 AEUV
- VII. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Notar in Hamburg
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