ZWeR 2014, 102

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1611-1982 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2014 AufsätzeAndré Görner*

Die Gesamtrechtsnachfolge in Kartellbußgeldverfahren nach
§ 30 Abs. 2a OWiG

Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht können von deutschen Kartellbehörden als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die Festsetzung von Bußgeldern gegen kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ist dabei ein zentrales Instrument der Kartellbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit Umstrukturierungen der betroffenen Unternehmen der Bußgeldfestsetzung nicht entgegenstehen, hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 2a OWiG eine Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge im Ordnungswidrigkeitenrecht geschaffen. Die Tatbestandsmerkmale und die Bewertung dieser Regelung sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Die Rechtslage vor der 8. GWB-Novelle
  • III. Die Funktion des § 30 Abs. 2a OWiG
    • 1. Die Reichweite des Umwandlungsrechts
    • 2. Das System des OWiG
    • 3. Folgerungen für § 30 Abs. 2a OWiG
  • IV. Die Auslegung des § 30 Abs. 2a OWiG
    • 1. Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 30 Abs. 2a OWiG
      • 1.1 Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge
      • 1.2 (Partielle) Gesamtrechtsnachfolge aufgrund von Umwandlungsmaßnahmen
      • 1.3 Gesamtrechtsnachfolge durch Maßnahmen außerhalb des Umwandlungsgesetzes
    • 2. Die Höhe der Geldbuße für den Rechtsnachfolger
      • 2.1 Die Zumessung gegenüber dem Rechtsnachfolger
      • 2.2 Die Begrenzung der Bußgeldhöhe durch § 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG
    • 3. § 30 Abs. 2a Satz 3 OWiG und die Vollstreckung von Bußgeldern
  • V. Die Bedeutung des § 30 Abs. 2a OWiG für andere Rechtsfolgen von Kartellverstößen
    • 1. Der Verfall nach § 29a OWiG
    • 2. Das Kartellverwaltungsrecht
    • 3. Das Kartelldeliktsrecht
  • VI. Die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht
    • 1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
    • 2. Vereinbarkeit mit europäischen Richtlinien
    • 3. Sicherung des effet utile der Art. 101, 102 AEUV
  • VII. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Notar in Hamburg

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