ZWeR 2010, 81
Die Entscheidung des BGH zum Lotteriewettbewerb
Leitsätze des Gerichts
1. Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist.
2. Hat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen, kann das Gericht das – ohnehin entbehrliche – Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und bestätigte Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verfügung liegt.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Sachverhalt
- 1. Hintergrund
- 2. Entscheidungsgegenstand
- 3. Die Entscheidung des BGH
- 3.1 Feststellungsbefugnis und Erlaubnisvorbehalt
- 3.2 Beschluss des Rechtsausschusses des DLTB
- 3.3 Regionalitätsprinzip und Regionalisierungsstaatsvertrag
- III. Bewertung der Entscheidung
- 1. Überblick
- 2. Feststellung einer Zuwiderhandlung nach § 32 GWB
- 2.1 Feststellungsinteresse
- 2.2 Verwerfungsbefugnis des Bundeskartellamtes bezüglich gesetzlicher Bestimmungen
- 3. Kartellverstoß durch den Beschluss des DLTB
- 3.1 Beschluss einer Unternehmensvereinigung
- 3.1.1 Unternehmensbegriff
- 3.1.2 Koordinierungswille
- 3.2 Vermutung für abgestimmtes Verhalten
- 4. Kartellverstoß durch das Regionalitätsprinzip und den Regionalisierungsstaatsvertrag
- 4.1 Wettbewerbsbeschränkung und Lotteriehoheit der Länder
- 4.2 Erlaubnisvorbehalt
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwältin bei Noerr LLP, Berlin
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