ZWeR 2021, 544
Der kartellrechtliche Beseitigungsanspruch als verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch
Kartellgeschädigte können von Kartellanten die Rückzahlung kartellbedingter Überzahlungen verlangen. Typischerweise stützen sie sich hierzu auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. Vielfach kann die Rückzahlung aber auch als verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch verlangt werden. Der Beitrag führt zunächst in die dem zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Im Anschluss beleuchten die Autoren die Konsequenzen dieses Befundes, indem sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Vor- und Nachteile des Beseitigungsanspruchs im Vergleich zum Schadensersatzanspruch herausarbeiten. Besondere Bedeutung kommt dabei den unionalen Wurzeln des Kartellprivatrechts zu, die in Gestalt der Kartellschadensersatzrichtlinie und der Kasuistik des Europäischen Gerichtshofs die nationale Rechtsanwendung zunehmend prägen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Der kartelldeliktische Beseitigungsanspruch im System des Privatrechts
- 1. Beseitigung und Schadensersatz im allgemeinen Privatrecht
- 2. Beseitigung und Schadensersatz im Lauterkeitsrecht
- 3. Beseitigung und Schadensersatz im Kartellprivatrecht
- 3.1 Stromeinspeisungsfälle: Nachzahlungsanspruch
- 3.2 Kabelkanalanlagen-Rechtsprechung: Rückzahlungsanspruch
- 3.3 Übertragbarkeit auf Art. 101 AEUV
- 3.4 Unionsrechtliche Implikationen des Urteils
- III. Der kartellrechtliche Beseitigungsanspruch im Vergleich zum Schadensersatzanspruch
- 1. Tatbestand
- 1.1 Aktivlegitimation
- 1.1.1 Beseitigungsanspruch
- 1.1.2 Schadensersatzanspruch
- 1.2 Passivlegitimation
- 1.2.1 Schadensersatzanspruch
- 1.2.2 Beseitigungsanspruch
- 1.3 Kartellrechtswidrigkeit und Bindungswirkung
- 1.3.1 Schadensersatzanspruch
- 1.3.2 Beseitigungsanspruch
- 1.4 Verschulden
- 1.4.1 Beseitigungsanspruch
- 1.4.2 Schadensersatzanspruch
- 1.4.2.1 Grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit eines Verschuldenserfordernisses
- 1.4.2.2 Aber: Faktische Bedeutungslosigkeit
- 2. Rechtsfolgen
- 2.1 Schadensvermutung
- 2.2 Zinsen
- IV. Fazit
- *
- *)Prof. Dr. iur. Rüdiger Lahme und Dr. iur. Andreas Ruster, LL.M., maître en droit, sind Rechtsanwälte im Hamburger Büro der Kanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP. Sie vertreten sowohl Kläger als auch Beklagte in Kartellschadensersatzprozessen.
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