ZWeR 2006, 412
Marktabgrenzung und -beherrschung, Zugangsverweigerungsgründe
und der Anschluss von Areal- und Objektnetzen nach der
Mainova-Entscheidung des BGH
2. Ein Energieversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet Stromnetze verschiedener Spannungsebenen unterhält und insoweit Normadressat des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots ist, darf dem Betreiber eines der Versorgung von Neubauten oder Neuerschließungen dienenden Arealnetzes den Zugang zu seinem Mittelspannungsnetz nicht unter Berufung auf sein Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur seines Niederspannungsnetzes verweigern.
3. Der Normadressat des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB kann die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung nicht mit der Begründung verweigern, dass der dadurch ermöglichte Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten Markt für ihn nachteilig sei. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er Dritten den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung generell verwehre.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Sachverhalt
- III. Marktabgrenzung und Marktbeherrschung
- 1. Der relevante Markt im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB 1.1 Der Wortlaut und die Systematik
- 1.2 Die Gesetzgebungsmaterialien
- 1.3 Die Herkunft des Konzepts
- 1.3.1 Das monopoly leveraging nach Sec. 2 Sherman Act
- 1.3.2 Die missbräuchliche Geschäftsverweigerung nach Art. 82 EG
- 1.4 Telos
- 1.5 Erfordernis der Marktbeherrschung auf dem vor- oder nachgelagerten Markt
- 2. Marktabgrenzung des BGH und des Bundeskartellamtes
- 2.1 Sachliche Marktabgrenzung
- 2.2 Räumliche Marktabgrenzung
- 2.3 Unzuständigkeit des Bundeskartellamtes
- IV. Sachliche Rechtfertigung
- V. Folgerungen für die Ausgestaltung einer Netzanschlussverordnung nach § 17 Abs. 3 EnWG
- VI. Fazit
- *
- *)Dipl. Kfm., Rechtsanwalt – Freshfields Bruckhaus Deringer, Köln
- **
- **)Dr. iur., Rechtsanwalt – Freshfields Bruckhaus Deringer, Köln
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