ZWeR 2015, 382

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2015 AufsätzeFlorian C. Haus*

Spielräume für die kartellrechtskonforme Ausgestaltung der Rabattpraxis marktbeherrschender Unternehmen

Rabattsysteme marktbeherrschender Unternehmen beschäftigen die Kartellbehörden und -gerichte seit 40 Jahren. Die Linie insbesondere der Unionsgerichte ist dabei konsequent daran ausgerichtet, Marktabschottungseffekten solcher Rabattsysteme schon im Ansatz vorzubeugen. Die wiederkehrende Befassung der Gerichte ist zugleich Beleg dafür, dass die kommerzielle Praxis auf Rabatte nicht verzichten will. Dieser Beitrag skizziert Gestaltungsvorgaben, die das Risiko eines Verstoßes gegen das Missbrauchsverbot begrenzen, ohne zum Einsatz von Rabatten führende kommerzielle Bedürfnisse zu ignorieren.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung und Problemstellung
    • 1. Einleitung
    • 2. Problemstellung
  • II. Die Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf Rabatte
    • 1. Behinderungsbegriff des Art. 102 AEUV
    • 2. Behinderungsbegriff des GWB
  • III. Rechtskonforme Gestaltung eines Rabattsystems
    • 1. Identifikation und Ausschluss von Treuerabatten
    • 2. Gestaltungsvorgaben für Rabatte der „dritten Kategorie“
      • 2.1 Freiräume bei rückwirkender Rabattgewährung
      • 2.2 Freiräume im „must-stock“-Bereich
      • 2.3 Freiräume bei inkrementellen Rabatten
      • 2.4 Weitere qualitative Kriterien
        • 2.4.1 Länge der Referenzzeiträume für die Berechnung des Rabatts
        • 2.4.2 (Keine) Rabattgewährung nur unter der Voraussetzung einer Steigerung des Umsatzes gegenüber der vorangegangenen Referenzperiode
        • 2.4.3 (Keine) individuell an die vermuteten Umsätze des Handelspartners angepasste Rabattschwellen
        • 2.4.4 (Keine) selektive(n) Rabatte
        • 2.4.5 (Keine) große(n) Sprünge in der Rabattstaffel
        • 2.4.6 Intransparenz und Ermessensabhängigkeit des Rabattsystems
  • IV. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Assoziierter Partner, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

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