ZWeR 2026, 43

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1723 Zeitschrift für Wettbewerbsrecht ZWeR 2026 AufsätzeThomas Aldor*

Die vorzeitige Durchführung eines Zusammenschlusses bei der Gründung eines Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmens

Das fusionskontrollrechtliche Durchführungsverbot soll den Markt vor möglicherweise dauerhaften Strukturveränderungen durch die unkontrollierte Durchführung von Fusionsvorhaben schützen. Aus diesem Grund sind Fusionsvorhaben bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde anzumelden und dürfen nicht vor der entsprechenden Freigabe durchgeführt werden. Wann ein Fusionsvorhaben als durchgeführt zu beurteilen ist, war lange Zeit strittig und kann trotz diesbezüglicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des österreichischen Kartellobergerichts (KOG) nur im Einzelfall bewertet werden.
Die Gründung eines Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmens (GU) stellt einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dar, kann jedoch insofern ein Sonderfall sein, als kein bereits bestehendes Unternehmen, ein Unternehmensteil oder Recht an einem solchen erworben wird, sondern ein neues Unternehmen von mehreren an diesem beteiligten Unternehmen (Muttergesellschaften) originär „erschaffen“ wird. Doch wann ist der Zeitpunkt der Durchführung des Fusionsvorhabens bei der originären Gründung eines solchen GU?

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Was ist ein GU und wann besteht Anmeldepflicht?
  • III. Das Durchführungsverbot
  • IV. Durchführungshandlung vs. Vorbereitungshandlung
  • V. Die vorzeitige Durchführung des Zusammenschlusses bei der Gründung eines GU
    • 1. Die Neugründung eines GU
    • 2. Erstmalige Besetzung des Managements des GU
    • 3. Vertragsabschlüsse und andere Planungsmaßnahmen zur Vorbereitung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit
    • 4. Eintragung in öffentliche Register
    • 5. Öffentliche Bekanntmachungen
    • 6. Aufnahme der operativen Tätigkeit des GU
  • VI. Das Konzernprivileg
  • VII. Conclusio
*
*)
Dr. iur., LL.M., MBA, Referent der Bundeswettbewerbsbehörde, Wien. Alle in diesem Beitrag geäußerten Ansichten sind ausschließlich privater Natur.

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